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Tanz der Teufel - Eine Retrospektive

The Evil Dead: Wie Sam Raimis Amateurfilm die deutschen Gemüter erhitzte

Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
I. a) Produktion
I. b) Story
II. Zensurgeschichte
II. a) Die bundesrepublikanischen 80er...
II. b) Die Mühlen der Rechtsstaatlichkeit
II. c) Weltweite Zensur
II. d) Zeitlinie
III. Schnittfassungen
III. a) Versionen
III. b) Auflage
IV. Schnittberichte
V. Cover-Galerie
VI. Quellennachweis


 

Eine kreischende Stimme ertönt aus einer abgelegenen Waldhütte. Sie ächzt: „Du kannst uns nicht entkommen! Du kannst uns nicht entkommen!“ Was für Hauptdarsteller Bruce Campbell filmische Realität war, galt auch für den Film selber, in dem eine Gruppe Teenager, abgeschnitten von der Außenwelt, sich gegen das unbeschreibliche Böse durchsetzen musste. Nur kam es hier nicht aus dem Munde dämonischer Weiber sondern von selbsternannten deutschen Sittenwächtern. Für mich prinzipiell dasselbe. Die eine Gruppe stellt sich einem jedoch wenigstens direkt entgegen, die andere verschanzt sich hinter Paragraphen, Gerichten und veralteten Moralvorstellungen...

I. a) Produktion
Sam Raimis Independenthorror aus dem Jahre 1981 ist strenggenommen nicht mehr als ein Amateurfilm. Was heute als Kultklassiker angesehen wird, war 1981 lediglich der mehrjährige Versuch eines 21-jährigen Filmliebhabers auf sich aufmerksam zu machen. Eine Visitenkarte zu hinterlegen, die ihm größere Produktionen ermöglichen und ihm somit einen Fuß in die Tür Hollywoods setzen würde. Bereits 1978 - mit gerade einmal 18 Jahren - drehte Sam Raimi eine Version von „The Evil Dead“. Unter dem Titel „Within the Woods“ durften sich seine Freunde vor einer 8mm-Kamera durch das Laub wälzen und ihre schmerzverzerrten Gesichter in die Kamera drücken. Als Zutaten versah Raimi den Kurzfilm mit Schreckensschreien, Tiergedärmen und Latexmilch. Dies reichte aus um als Anschauungsfilm Sponsoren zu finden, die bereit waren 8.000 Dollar zu investieren, damit Raimi in den Wäldern Tennessees seinen „Within the Woods“ neudrehen konnte. „Within the Woods“ selber durfte allerdings aus urheberrechtlichen Gründen nie veröffentlicht werden, da Raimi nicht lizensierte Musik verwand. Dies ist die offizielle Stellungnahme. Inoffiziell bestätigte Hauptdarsteller Bruce Campbell allerdings mehrmals, dass Raimi sein Erstlingswerk für zu amateurhaft halten würde, um es einem breiten Publikum vorzuführen. Mittlerweile ist eine Kopie des Films im Umlauf – allerdings ohne Ton und nur als abgefilmte Version eines alten 8mm-Screenings.
 


Als das überschaubare Budget zusammengekratzt wurde, fehlten dem Drehteam um Raimi nur noch zwei weibliche Darsteller. Mit acht Kumpels - als Cast und Crew in Personalunion - dauerte es nicht mehr als zwei Wochen bis die Schockermär vom unbeschreiblichen Bösen im Kasten war. Natürlich verlief der Dreh nicht vollkommen reibungslos. Bruce Campbell beschrieb die Zeit in seiner Autobiographie „If Chins could kill“ (in jedem gutsortieren Buchhandel erhältlich) wie folgt...
 
„November 14. The race began: Right from the get go, filming was a comedy of errors, or terrors, if you will. Within minutes of leaving for the first location, an abandoned bridge, the production van got lost and we spent a half hour trying to locate it. No sooner had we found it than Sam [Raimi] drove his classic into a ditch and we had to get a tow truck to haul it out. The next location was an isloated dirt road. Sam felt that a high, wide would be best. [...] We just hopped the fence and set up the camera. Things were going pretty well, until Josh spotted a large bull glaring at us. Sam [Raimi] got it in a hurry and was chased about a hundred yards by the angry bovine. A cliff was next. About two hours later, Brother Don, scouting for an additional vantage point, lost his footing and tumbled headfirst off a nearby cliff. Apparently he was well enough to get up under his own power, but he was taken to the hospital for some tests.

Other than that, day one was very productive.“
- Bruce Campbell

Bei der Umsetzung des teils recht anspruchsvollen Drehbuchs wurden sämtliche Effekte von der Crew entwickelt. Hierzu setzte man sich für die ausgedehnten Kamerafahrten einfach auf ein Moped, der Ton wurde erst gar nicht vor Ort aufgenommen (so sparte man viel Zeit und Geld für den eigentlichen Dreh). Die subjektive Kamerafahrt des unbeschreiblichen Bösen durch die Fenster der Hütte wurde mit Hilfe eines Besens umgesetzt, die bessesene (schwebende) Ellie Sandweis mit Hilfe einer Hebetechnik von Außen durch den Raum geliftet.

Da der Hauptdrehort, die verlassene Waldhütte, auch tatsächlich eben eine verlassene Waldhütte war, konnte das Drehteam sie nach eigen Gutdünken für den Dreh umbauen – der Nachteil war allerdings, dass keinerlei fließendes Wasser oder gar Elektrizität vorhanden war. So musste weiteres Geld in Stromgeneratoren gepumpt wurden (da eh ohne Ton gedreht wurde, hätte neben der Kamera auch eine Blaskapelle spielen können). Den Darstellern wurde die Wasserknappheit erst gar nicht offenbart, so dass man nach dem Auftragen des Make-Ups und Kunstbluts sie einfach vor vollendete Tatsachen setzte.
 


Der Dreh dauerte länger als eigentlich geplant und wurde erst am 23.Januar 1981 beendet. Der anfängliche Erfolg war verhalten, erst nach mehreren Festivals erkannte das amerikanische Publikum dessen Qualitäten, im Gegensatz zu Deutschland, denn hier durfte das Publikum den Film in seiner voller Länge kaum begutachten. „Tanz der Teufel“ ist heutzutage ein Synomyn für die Zensurwut des deutschen Staates. Insgesamt wurde der Film in seinen verschiedenen Schnittfassungen mehrmals indiziert und beschlagnahmt.

I. b) Story
Irgendwo in Tennessee, Anfang der 80er Jahre. Ein hübsches College-Girl in knappen Höschen rennt schreiend durch den Forst, verfolgt von dem unbeschreiblichen Bösen. Bevor sie jedoch ihr vermeintliches Heil in einer abgelegenen Waldhütte suchen kann, wird sie gegen ihren Willen vom umgebenen Gestrüpp in die Begattungsstarre befördert. Währendessen in der Hütte bekommt ihre Freundin ihren Schädel gespalten, und ihr Lebensabschnittsgefährte das Gesicht zerfetzt. Jetzt steht er alleine da: Ash, Einzelhandelskaufmann und Pausbacke. Eigentlich wollte er seiner Freundin einen Heiratsantrag machen, jetzt fliegt sie durch den Raum und will ihn umbringen.
 


Bewaffnet mit einer Axt und abgeschnitten von der Außenwelt muss er sich gegen die Mächte des Necronomicons, das Buch des Bösen, durchsetzen, welches nicht nur seine Freunde in seelenlose Dämonen verwandelte, sondern Inbegriff allen Dunkels ist. Nachdem selbst der Wald um ihn herum nach seinen Leben trachtet und jegliche Fluchtmöglichkeit vom unbeschreiblichen Bösen verhindert wurde, entscheidet er sich den Dämonen zu stellen. Mit Axt und Bleistift.


II. a) Die bundesrepublikanischen 80er...
Um die Zensurgeschichte hinter „Tanz der Teufel“ nachvollziehen zu können, muss man zweifelsohne zuerst verstehen, in welcher Zeit wir uns befinden. „Tanz der Teufel“ wurde im April 1984 auf Video veröffentlicht - zu einer Zeit als in der gesamten (westdeutschen) Bundesrepublik der Heimmedien-Markt einen ungeahnten Boom erfuhr. Bereits im Jahr 1983 überstieg der Umsatz der Videotheken den der Kinos. Wer hip war, besaß einen Videorecorder. Video war nicht einfach nur eines von vielen Medien oder ein mediales Update - es war das alles bestimmende Heimmedium.
 


Erstmalig konnten Filmfans ihre Lieblingsfilme nicht nur so oft wie sie es wollten anschauen - sondern gar besitzen. Vorher war man auf Wiederauffühungen im Kino oder mit etwas Glück auf Ausstrahlungen im Fernsehen angewiesen. Zum damaligen Zeitpunkt existierten allerdings nur drei Sender - ARD, ZDF und die sogenannten Dritten Programme (regional unterschiedlich). Zwar darf der Filmpool, aus dem die öffentlich-rechtlichen Sender schöpften, als sehr umfangreich bezeichnet werden, aber von einem wirklich ausgewogenen Programm, welches versuchte alle Genres und Zuschauergruppen zu bedienen, kann nicht gesprochen werden. Gerade Fans des phantastischen Kinos hatten kaum eine Chance ihre Lieblingsfilme im Fernsehen zu sehen. Sie waren fast durchweg auf Wiederaufführungen oder Sondervorstellungen der Kinos angewiesen. Und dafür fuhr man schon einmal gerne ein paar hunderte Kilometer quer durch die Republik. Horrorfilme im Fernsehen, waren gar vollkommen ausgeschlossen - es sei denn es handelte sich um nicht zu drastische Werke. Hinzu kam eine teils sehr rigorose Zensurpolitik. Da es de facto nur drei Sender gab, war es recht simpel deren ausgestrahlte Medien durch die (vermeintlich) jugendschützenden Auflagen und Organe zu kontrollieren. Selbst James Bond-Filme wurden geschnitten, wenn sie um 20.15 Uhr (somit zur besten Sendezeit) ausgestrahlt werden sollten. Ungeschnittene FSK 18-Filme konnten fast ausgeschlossen werden. Das System funktionierte somit. Der Kontrolle der Behörden konnte sich zwangsläufig niemand entziehen. Es gab keine Alternativen. Entweder ein Film lief im Fernsehen oder wurde im Kino wiederaufgeführt - oder man hatte - einfach ausgedrückt - Pech gehabt. Die einzige wirkliche Alternative stellte das Super 8-System dar, welches allerdings recht kostspielig gewesen ist und deswegen kaum ein Film vollkommen ungeschnitten veröffentlicht wurde (das Gros der Filme wurde in einer einstündigen Filmfassung zusammengefasst). Doch Anfang der 80er sollte sich dieses grundlegend ändern. Das System Video revolutionierte nicht nur die Filmwirtschaft, sondern ließ die Sittenwächtern den Untergang des Abendlandes einläuten...wenn man es denn nicht stoppen würde.
 


So verwundert es auch nicht, dass die mediale Landschaft den boomenden Videomarkt argwöhnisch gegenüberstand. Teilweise gar feindselig. Denn der Konsument war jetzt nicht mehr darauf angewiesen, welche Medien (im schlimmsten Fall durch Jugendschutzmechanismen vorab gefiltert) einem die Fernsehsender oder Kinos vorsetzen, er konnte frei entscheiden, wie er seinen Filmabend zuhause gestaltet. Des Weiteren bedeutet dies natürlich auch, dass all die kleinen Filmproduktionen, die erfolgreich vom Mainstream-Markt gedrängt wurden, nun einen neuen weitaus unabhängigeren und letztlich stärkeren Absatzmarkt zur Verfügung hatten. Kurzum: die Mächtigen (ob Sittenwächter oder öffentlich-rechtliche Medien-Mogule) verloren die Kontrolle angesichts der Beliebtheit und Flut neuer Filme. Die alteingesessenen (staatlichen) Unterhaltungsinstitutionen fürchteten vollkommen zu Recht eine gandenlose, neue, unabhängige und nicht zu kontrollierende Konkurrenz. Das somit Staat und Medien Hand in Hand Soddom und Gomorrha herraufbeschworen, verwundert demnach nicht.

Teils geschah dies relativ subversiv, wie bspw. in der Dokumentation „Mama, Papa, Zombie“ vom ZDF, in der zwangsweise versucht wird, dem boomenden Video-Markt etwas Anrüchiges zu unterstellen,...
 

Off-Sprecher: „Die kurze Geschichte des Mediums Video führt zurück ins Milieu. Mitte der 70er Jahre eröffneten die ersten Spezial-Geschäfte in Vergnügungsvierteln. Zunächst wurden fast ausschließlich Sexfilme auf Kassette angeboten. Mit dem Image aus der Gründerzeit, wollen sich die Händler nicht länger abfinden. In der Mangelung sonstiger Qualifikationen haben sie sich eine anspruchsvolle Berufsbezeichnung zugelegt: Videothekar.“ [...] „Erhältlich sind fast 6000 Titel. Nicht einmal jeder zehnte davon indiziert. Doch diese Zahlen können täuschen. Stammen nicht unverhältnismässig viele der entliehenen Kassetten aus der verbotenen Ecke mit zumeist ausländischen Billigproduktionen? Porno, Krieg, Karate, Brutalo-Action, Kannibalismus und Horror!
- „Mama, Papa, Zombie“, ZDF 1984.


...teils wurde aber auch eine klare Linie gezogen, was denn nun gut-bürgerlich und zu verantworten sei. Video gehörte nicht dazu.
 

„Schon heute zeigen sich die ersten Auswirkungen: fast jeden zweiten Tag wird Psychologe Dieter Speck im rheinischen Viersen mit einem videogeschockten Kind konfrontiert. Die Angst vor menschenfressenden Zombies macht Sechsjährige zu Bettnässern und läßt sogar 15jährige im Schlaf aufschreien. In Berlin prügeln Hauptschüler auf ihre Klassenkameraden ein, weil sie sich für Zombies halten. In München mußten sich Erziehungsberater des Stadtjugendamtes mit einer 13jährigen befassen, die sich nach dem Konsum etlicher Exorzistenfilme wie eine Besessene gebärdete.“ - Weltbild Verlag

Gar teils sehr tragische Mordfälle wurde in absurder Weise mit einem angeblichen exessiven Videokonsum in Verbindung gebracht. So berichtet die Wochenend (zweifelsohne kein vorbelastetes Magazin), dass der „irre Massenmörder“ Kurt S. den Film „Das Kettensägen-Massaker von Texas“ (gemeint ist wohl „Texas-Chainsaw-Massacre“) im Landeskrankenhaus Süchteln sah und daraufhin einen Heiminsassen den Kopf abschlug. In einem anderen Fall berichtet das Magazin, dass ein Horrorvideo-Fan seine Ehefrau zerhackte - und ihre Leichenteile in Plastiktüten versteckte. Natürlich stammen die Plastiktüten alle aus der Videothek - wie eine angehängte Fotomontage beweisen soll.
 


Auch die seriösen Medien befasten sich mit dem Thema. Ob Spiegel oder Stern, ARD oder ZDF - Video bestimmte jegliche Mediendiskussion. Und selbstredend waren keinerlei sozialen Probleme Schuld am Niedergang der Biedermeier, sondern einzig und allein dieses befremdliche Wesen Video, dass man nicht in Ketten legen konnte. Weder wirtschaftlich, noch staatlich. Auch wenn letzteres natürlich nur bedingt stimmt. Der Filmfan wird wissen, dass allein in den 80er Jahren rund 1500 Filme auf dem Index landeten. Ohne Schnittauflagen schaffte kaum ein Horrorfilm eine Freigabe der FSK zu ergattern.

An dem Siegeszug der Videokassette konnte dies aber alles nichts ändern. Ganz im Gegenteil. Das Video wurde zu dem definierenden Unterhaltsungsmedium der Filmwirtschaft. Eine Goldgrube, die über 25 Jahre abgeschöpft werden konnte. Erst der DVD-Boom und die Digitalisierung der Medien sorgte für eine Krise der Branche. Auch hier war es letztlich der Konsument der die Richtung vorgab. Anfang der 80er wollte er selbstbestimmend sein persönliches Unterhaltungsprogramm gestalten - dies erlaubte erst der Heimmedien-Boom. Gleichs galt auch für die 2000er. Diesmal jedoch zum Nachteil der Videotheken.

Dem Gesetzgeber jedoch blieb kaum eine andere Wahl, als seine restriktivsten Mittel aufzufahren. Indizierungen, Beschlagnahmungen, Geldstrafen, Strafverfolgungen, Hausdurchsuchungen, Dämonisierungen durch die medialen Sprachrohre der Republik. Wer sich nicht an die Spielregeln des Staates hielt, musste im wahrsten Sinne des Wortes mit einer (strafrechtlichen) Verfolgung rechnen. Dies war gesellschaftlich auch akzeptiert. Heutzutage zeigt CDU-Yoda Heiner Geissler Verständnis für das Aufbegehren des Volkes, Anfang der 80er jedoch, forderte er in Talkrunden gar das rigorose Verbot angeblich gewaltverherrlichender Medien. Das die gefährlichen Horror-Filme aus der Videothek Kinder schleichend in Soziopathen transformieren, war gesellschaftlicher Konsens - und wurde von allen Parteien als Fakt akzeptiert. Es hätte keinen schlechteren Zeitraum geben können, um einen Film wie „Tanz der Teufel“ zu veröffentlichen...

II. b) Deutschland
Im Gegensatz zu anderen Genrekollegen, hatte es Sam Raimis Independent-Horror „Tanz der Teufel“ nie leicht mit deutschen Institutionen des Jugendschutzes. Bereits die Kinofassung des Films, die der deutsche Verleiher ProKino der FSK zur Prüfung im November 1983 vorlegte, wurde von dieser abgelehnt. Die FSK verlangte für eine FSK 18-Freigabe mehrere Schnitte. ProKino erklärte sich dazu nicht bereit und legte den Film der SPIO vor. Deren Juristenkomission attestierte „Tanz der Teufel“ eine strafrechtliche Unbedenklichkeit. Bedeutet: der Verleiher kann den Film beruhigt veröffentlichen und würde im Zuge einer Beschlagnahmung zumindest keine Strafverfolgung erwarten (eine Beschlagnahmung bedeutet letztlich auch die Feststellung der Verbreitung von gewaltverherrlichenden Medien - die nach deutschem Recht untersagt ist). Doch dies war leider ein grober Irrtum seitens der SPIO...
 


Bevor der Rechtsstaat mit all seiner Härte zuschlagen konnte, kamen aber immerhin 160.000 Bundesbürger in den Genuss, „Tanz der Teufel“ ungeschnitten und ungeprüft auf der großen Leinwand zu sehen. Das Kuriose: VCL Communications sicherten sich die Verleihrechte für den Videomarkt und brachten den Film zeitgleich in die Videotheken. Zu der damaligen Zeit nicht unbedingt sehr unüblich. Doch die Wächter von Sitte und Anstand hatten bereits ihre Augen auf das Werk geworfen. Nach weniger als zwei Monaten wurde „Tanz der Teufel“ am 27.04.1984 von der BPjS (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften; heute: BPjM) indiziert. Der Film wurde aus dem öffentlichen Blickfeld in die Erwachsenen-Abteilung der Videothek verbannt. Dort verweilte er nicht lange, denn dem ersten Beschlagsnahmungsantrag wurde bereits drei Monate später stattgegeben: das Amtsgericht München zog den Film (aufgrund eines Beschlagnahmungsantrages des Jugendamts Frankfurt) bundesweit wegen des Verstoßes gegen §131 StGB am 12.07.1984 ein.

Der zuständige Richter begründete die Beschlagnahmung u.a. folgendermaßen:
 
„Es handelt sich dabei auch um Gewalt gegen Menschen, wenn auch die weiblichen Wesen zum Teil durch Zauberkräfte entmenschlicht dargestellt werden.“

Diese Aussage soll sämtliche Indizierungs- und Beschlagnahmungsbeschlüsse beeinflußen. Denn hiermit wird deutlich klar gemacht, dass die Besessenen (oftmals auch von den zuständigen Behörden als Zombies umschrieben) noch Menschen seien und somit unter die Menschenwürde fallen würden. Exezessive Gewalt gegen sie, verstöße damit gegen den Paragraphen 131 StGB. Dieses wird das Hauptargument für ein Verbot des Films werden. Somit wird die Darstellung sämtlicher Gewaltakte im Film als strafbar angesehen.

Im gleichen Monat werden die Betriebsräume von ProKino durchsucht - denn wenn ein Film beschlagnahmt wird und somit gegen §131 StGB verstößt, stellt dies im Grunde einen Straftatbestand für denjenigen dar, der den Film öffentlich zugänglich gemacht hat.

Der Paragraph 131 StGB (Stand: 1984) sagt(e) folgendes aus:
 
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Amtsgericht München sah dies im Film bestätigt.

Natürlich machten ProKino und VCL Communications von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch und fochten die Beschlagnahmung an (hierbei beriefen sie sich auf die Kunstfreiheit, sowie das SPIO-Gutachten, welches ihnen eine strafrechtliche Unbedenklichkeit attestierte) - letztlich hat dies ihnen allerdings nicht geholfen. Fast anderthalb Jahre später, am 07.10.1985, bestätigte die zweite Kammer des Landgerichts München I den Beschlagnahmungsbeschluß durch das Amtsgericht München vom 12.07.1984. „Tanz der Teufel“ wird zwar grundsätzlich der Status eines Kunstwerkes zugesprochen, dennoch sei die Beschlagnahmung durch die Staatsanwaltschaft begründet (Zitat: „[...] die Kunstfreiheit nicht die Verletzung der Menschenwürde [...] rechtfertigt.“). Die Freiheit der Kunst kann sich in diesem Fall nicht schützend vor das Werk stellen. Somit ist, bzw. bleibt, „Tanz der Teufel“ bundesweit beschlagnahmt. Am 27.11.1985 sehen sich ProKino und VCL Communications dazu gezwungen eine Verfassungsbeschwerde beim ersten Senat des Bundesverfassungsgericht einzureichen. Juristisch gesehen blieb ihnen auch keine andere Wahl. Entweder die Beschlagnahmung der (ungeschnittenen) Fassung akzeptieren - oder aber die nächst höhere Instanz anzurufen. Die Beschwerdeschrift wird auch an die Bundesregierung, den Landesregierungen, sowie das Bayrische Justizministerium weitergereicht.

Zwischenzeitlich haben sich VCL Communications und ProKino auch das Gutachten des Filmwissenschaftlers Dr. Fritz Göttler, dem (damaligen) stellvertretenden Leiter des Münchner Filmmuseums, bedient, der zu folgendem Entschluß kam:
 
„Durch seine lockere Struktur ermöglicht der Horrorfilm dem Zuschauer eine gewisse Distanzierung zum Geschehen und bewirkt damit einen Verfremdungseffekt. In Evil Dead ist die Verfremdung bis zur Parodie getrieben. Bei aller Abwandlung aller Genremotive weist der Film dadurch eine erhebliche Unbekümmertheit und Frische auf.“

Da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch auf sich warten ließ, entschied ProKino am 21.06.1987 eine neue Schnittfassung der FSK zur Prüfung vorzulegen. Schließlich investierte man ja auch Geld in die Rechteverwertung und der Film stellte bisher für den Vertrieb totes Kapital dar. Um eine FSK-Freigabe zu erlangen, nahm der Vertrieb sieben Schnitte von einer Gesamtlänge von 12 Sekunden vor. Doch es half nichts: die FSK lehnte eine Freigabe weiterhin ab. Nur eine Woche später, am 27.06.1987, reichte ProKino eine zweite Schnittfassung ein, bei dieser man nun acht Szenen von einer Gesamtlänge von 23,5 Sekunden schnitt. Doch auch hier zeigte die FSK keine Gnade. Am 08.09.1987 lehnte die FSK mit einer einfachen Mehrheit eine Freigabe kategorisch ab. Aber ProKino wollte „Tanz der Teufel“ unbedingt wieder freikriegen und entschied sich nun eine weitere (dritte) Schnittfassung anzufertigen, bei der man den Film um ganze 44 Sekunden erleichterte. Zur Überraschung aller Beteiligter erklärte sich die FSK bereit, den Film ab 18 Jahren freizugeben - aber nur wenn die Staatsanwaltschaft keinerlei Bedenken dagegen hatte. Doch diese teilte die Auffassung der FSK nicht. Am 28.03.1988 gibt sie offiziell bekannt, dass auch die dritte Schnittfassung gegen Paragraph 131 verstoßen würde. Am 14.04.1988 wird diese (bevor sie überhaupt veröffentlicht wurde) ebenfalls bundesweit beschlagnahmt, woraufhin im Mai 1988 erneut die Geschäftsräume von ProKino aufgrund des Verdachts der Verbreitung gewaltverherrlichender Medien durchsucht werden. Vorran ging übrigens eine Anfrage eines Vertreters der FSK wie ProKino überhaupt eine weitere Schnittfassung anfertigen könnte, da der Film ja bundesweit beschlagnahmt sei. ProKino wieß darauf hin, dass sie ein ungeschnittenes Master aus Österreich benutzten, wo der Film öffentlich zugänglich und vollkommen legal sei. Das Denkmuster, das hinter dieser Anfrage steht, offenbart aber schon das perfide Handeln der Jugendschützer. Da möchte ProKino wenigstens für die Fans und Interessierten eine Fassung freigeben lassen und legt diese auf eigene Kosten mehrmals der FSK vor und die FSK dreht ProKino daraus einen Strick. Natürlich musste ProKino ein ungeschnittenes Master benutzen, um eine neue Schnittfassung zu erstellen, alles andere wäre auch unsinnig gewesen, zumal eine offizielle und legale geschnittene Fassung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existierte. Der Hohn, letztlich war das Angebot der FSK, den Film freizugeben, wenn die Staatsantwaltschaft dies absegnet, vollkommen wertlos. Aus der (folgenden) Verfassungsbeschwerde von VCL Communications und ProKino geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dies grundlegend ablehnte, da man es sonst als Vorab-Zensur eines staatlichen Organs auslegen könnte.

Der Beschlagnahmungsbeschluß der dritten Schnittfassung stellt u.a. folgendes fest:
 
„Der Film lebe überwiegend von brutalen, grausamen und geschmacklosen Szenen. Menschen würden besondere Schmerzen und Qualen zugefügt; dabei handelten die Akteure aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung. Die menschenverachtende, rücksichtslose und gleichgültige Tendenz finde in der Darstellung der gewalttätigen Vorgänge greifbaren Ausdruck. Die inkriminierten Szenen seien durch die dürftige Handlung kaum verknüpft. Rohe Gewalttaten würden in aufdringlicher Weise anreißerisch und ohne jegliche sozial sinnhafte Motivation um ihrer selbst willen zum bloßen Unterhaltungsanreiz und zur Stimulierung von Emotionen gezeigt. Die Darstellung von exzessiver Gewalt und Grausamkeit werde mithin zum Selbstzweck erhoben. Mit Sinn und Ursachen dieser Handlung setze sich der Film nicht kritisch auseinander. Anhaltspunkte für eine überwiegend schutzwürdige künstlerische Darstellung lägen nicht vor; der Film diene insgesamt nur dazu, Gewalttätigkeiten darzustellen und Horroreffekte zu erzielen. Er liefere insbesondere keinen Denkanstoß zur Problematik der Ursachen grausamer Gewalt. Daran habe sich durch die zwischenzeitlichen Schnitte nichts geändert.

[...]

Von § 131 StGB würden auch Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen (sogenannte Zombies) erfaßt, die den Eindruck menschlichen Verhaltens erweckten; darunter fielen auch die im Film agierenden vier Besessenen. Diese würden zu Beginn als reale, völlig intakte Menschen dargestellt, die sich im Verlauf der Filmhandlung zwar äußerlich veränderten, aber sowohl aus der Sicht der handelnden Personen als auch aus derjenigen des Betrachters dieselben Individuen blieben. Dies werde im Film durch den Dialog der Beteiligten und auch durch vorübergehende Rückverwandlungen einzelner Besessener ausdrücklich unterstrichen. Das Verbot grausamer Gewalttätigkeiten gegen Menschen dürfe nicht dadurch umgangen werden, daß diese als Besessene oder irreale Halbwesen dargestellt würden. Im übrigen enthalte der Film auch Gewalttätigkeiten gegen die noch nicht besessenen Personen.

Es könne offen bleiben, ob der Film als Werk der Filmkunst einzustufen sei. Die Kunstfreiheit sei jedenfalls nicht schrankenlos gewährt, sondern durch das Grundgesetz selbst begrenzt. Die gebotene Abwägung mit anderen Grundrechtsgarantien führe dazu, daß die Kunstfreiheit hier auch dann hinter der Menschenwürde anderer zurücktreten müsse, wenn man dem Film überwiegend künstlerische Darstellung zubilligen würde. Im übrigen habe der Regisseur selbst seinen Film nicht als künstlerisch eingeschätzt und auch kein künstlerisches Schauspiel gewollt, wie sich aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Interview mit ihm ergebe.“

Fast schon perfide hierbei ist, dass selbst Interviews mit Sam Raimi zur Verteidigung der erneuten Beschlagnahmung herangeführt werden (Zitat: „Im übrigen habe der Regisseur selbst seinen Film nicht als künstlerisch eingeschätzt und auch kein künstlerisches Schauspiel gewollt, wie sich aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Interview mit ihm ergebe.“). Es mag sein, dass Sam Raimi seinen Film nicht als Kunstwerk sähe, sondern als reinen Unterhaltungsfilm, dies bedeutet aber selbstredend nicht, dass er deswegen befürwortet, dass sein Film geschnitten, indiziert und beschlagnahmt wird. Die Dreistigkeit der Staatsanwaltschaft kennt hierbei keinerlei Grenzen. Natürlich versuchten ProKino und VCL Communications mit der Argumentation der Kunstfreiheit, den Film zu entlasten. Aus heutiger Sicht auch vollkommen berechtigt, denn ob man den Film nun mag oder nicht, „Tanz der Teufel“ ist einer der wichtigsten und einflußreichsten Horrorfilme der 1980er Jahre. Aber ein Interview mit dem damals jungen Macher des Films, in dem er augenscheinlich lediglich festsstellt, dass er seinen eigenen Film nicht als Kunstwerk (im eigentlichen Sinne) ansehe, gegen den Film zu verwenden, hat mit einer ordentlichen und sauberen Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun. Die Methoden, die hier angewendet werden, entlarven das damalige System.

Nach der Beschlagnahmung der dritten Schnittfassung legten ProKino und VCL Communications - wie erwähnt - am 09.06.1988 erneut eine Verfassungsbeschwerde ein. Hier stellten sie folgendes fest:
 
„Die Beschwerdeführerin rügt:
1. Die angegriffenen Beschlüsse verstießen gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG. Die eingezogene Videokassette sei ein lediglich zu Prüfzwecken hergestelltes Werkstück gewesen, das schon wegen des auf ihm angebrachten sichtbaren Zählcodes nicht habe öffentlich aufgeführt oder vervielfältigt werden sollen. Zur Herstellung einer geeigneten Kinokopie hätte es zuvor eines aufwendigen Verfahrens bedurft. Zunächst hätten eine Positivkopie der Urfassung erstellt und an dieser die erforderlichen Schnitte angebracht werden müssen; anschließend wären diese auf das Film- und Tonnegativ zu übertragen gewesen. Erst daraus hätte eine Kinokopie gezogen werden können. Zur Kennzeichnung vorgelegte Kassetten dienten bei diesem Verfahren lediglich als Schnittvorlagen.

Die Videofassung werde eingereicht, damit sie entweder eine Kennzeichnung nach § 6 JÖSchG erhalte oder, wenn diese nicht erteilt werde, nach neuen Schnitten ein erneuter Antrag auf Kennzeichnung gestellt werden könne. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, von der Herstellung einer Kinofassung gänzlich abzusehen und das Projekt fallen zu lassen. Die FSK sei vom Prinzip der Freiwilligkeit und des Vertrauensschutzes geprägt. Dieses werde unterlaufen, wenn ein Antragsteller fürchten müsse, schon bei Vorlage einer Kopie in ein Ermittlungs- oder Einziehungsverfahren verwickelt zu werden, obwohl mangels Verbreitungsabsicht eine Strafbarkeit nach § 131 StGB in diesem Verfahrensstand nicht in Betracht komme.

2. Die Einziehung verstoße gegen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit.

Der Film sei ein Kunstwerk; die Gerichte hätten ihn nicht werkgerecht interpretiert, sondern weitgehend mißverstanden. Das Genre des Horrorfilms gehöre zum traditionellen Kulturgut, gehorche eigenen Gesetzen und werde vom Zuschauer in bestimmter Weise aufgenommen. Dazu gehöre etwa die Verwandlung der Filmfiguren, die in typischer Manier des Horrorfilms ihr Wesen BVerfGE 87, 209 (219)BVerfGE 87, 209 (220)veränderten und damit ihre Identität verlören. In schablonenhafter Weise stelle der Horrorfilm bereits etablierte Figuren als Synonym für bestimmte Urängste des Menschen dar. Dem entspreche der eingezogene Film. Er stelle Gewalttätigkeiten nicht gegen Menschen dar, sondern nur gegen menschenähnliche Wesen. Konkrete Menschen würden in ihrer Menschenwürde nicht verletzt, insbesondere nicht die Zuschauer, die den Film freiwillig anschauten.

3. Die den strafgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Vorschrift des § 131 StGB verstoße wegen mangelnder Bestimmtheit - auch unter dem Gesichtspunkt des Analogieverbots - gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Ihr lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, welches Verhalten strafbar sei.

4. Das Landgericht habe irrigerweise angenommen, der Regisseur des Films habe diesen selbst als nicht künstlerisch eingeschätzt. Dazu sei ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt worden, was hätte geschehen müssen, wenn das Gericht diese Äußerung für entscheidungserheblich gehalten habe.

5. Schließlich sei sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt worden, daß die 15. Strafkammer des Landgerichts entschieden habe. Für Vergehen nach § 131 StGB sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts auch die 12. Strafkammer zuständig. Die Verteilung der Sachen unter die beiden Kammern sei nicht geregelt. Stelle man mangels anderer Kriterien auf den Anfangsbuchstaben ab, so sei auch danach die 15. Strafkammer nicht zuständig. Angesichts dieser Unklarheit hätte eine Entscheidung des Präsidiums des Gerichts herbeigeführt werden müssen; die Annahme einer Zuständigkeit der 15. Strafkammer sei unter diesen Umständen willkürlich.“


Nach fast vierjähriger Beratungszeit, entscheidet das Bundesverfassungsgericht am 20.10.1992, dass die Beschlagnahmung der dritten Schnittfassung nicht zulässig ist. Aus der Begründung heißt es, dass der Gesetzgeber Gewaltakte gegen menschenähnliche Wesen nicht explizit verboten hat.
 
„Wenn der Gesetzgeber die filmische Darstellung von Gewalt gegen menschenähnliche Wesen (vor allem sogenannte Zombies) hätte unter Strafe stellen wollen, hätte er dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck bringen wollen.“

Diese Feststellung wird letztlich auch zu einer Änderung des Paragraphen 131 führen (am 23.12.2003 wurde der Zusatz „Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen hinzugefügt).

Des Weiteren zerpflückt die zweite Kammer des Bundesverfassungsgerichts auch die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, die u.a. behauptete, dass der Film zur Gewalt aufstachele.
 
„Im übrigen zeigt auch die Anwendung auf den konkreten Fall, daß die Gerichte von einem unzulässig weiten Verständnis der Strafvorschrift ausgegangen sind. Es fehlen Feststellungen, daß der Betrachter zur bejahenden Anteilnahme an den BVerfGE 87, 209 (229)BVerfGE 87, 209 (230)Schreckensszenen angeregt wird. Vielmehr liegt es nahe, daß er sich nicht mit den gewalttätigen Besessenen identifiziert, sondern mit den gegen sie kämpfenden unverwandelten Menschen. Dabei kann er nach dem Gesamteindruck des Films das Geschehen wegen seiner bizarren Übersteigerung durchaus auch als lächerlich und grotesk erleben. Solche Formen der Unterhaltung gibt es - wenngleich abgeschwächt - auch in anderen Phantasieprodukten wie Schauermärchen oder Spukgeschichten. Wenn auch sie ohne weiteres von der Menschenwürde-Alternative erfaßt werden sollten, wäre dieses Tatbestandsmerkmal zur Abgrenzung strafbaren Verhaltens nicht mehr geeignet.“

Interessant hierbei sind vor allem die letzten beiden Sätze, in denen die Zweite Kammer des Bundesverfassungsgerichts eindeutig aussagt, dass von einer solch strikten Auslegung des Paragraphen 131 selbst alt-deutsche Schauer-Märchen betroffen seien. Wodurch der Paragraph 131 in dieser Form zur Strafverfolgung nicht mehr geeignet sei. Eine ausführlichere Darlegung dieser Problematik findet ihr in meinem vorrangegangenen Artikel zu George A. Romeros Film „Zombie“, der über eine ähnlich tragische Zensur-Geschichte verfügt wie „Tanz der Teufel“.
 
Die Erklärung der Zweiten Kammer des Bundesverfassungsgerichts kann man sich in seiner Gänze hier durchlesen:
 
Für ProKino und VCL Communications findet damit ein langer Rechtsstreit ein (mehr oder weniger) befriedigendes Ende. Seit acht Jahren fochten sie für eine Freigabe des Films, nun dürfen sie eine stark geschnittene Fassung veröffentlichen. Ein kleiner Sieg, aber immerhin ein Sieg. Der Film „Tanz der Teufel“ darf nun endlich in Deutschland vertrieben werden - zwar nicht in voller Gänze und auch nicht ohne staatliche Repressalien (denn die Indizierung der dritten Schnittfassung ließ nicht lange auf sich warten), aber immerhin für alle Fans und Interessierte ohne Angst ein Verbrechen zu begehen zugänglich. ProKino brachte am 14.01.1993 den Film gar zeitweise in einem limitierten Release zurück in die Kinos, während VCL Communications den Film unter dem Titel „Tanz der Teufel 1“ am 30.03.1993 auf Video veröffentlichte.
 


Datty Ruth, damaliger Geschäftsführer von VCL Communications, erklärt in einem Interview mit der Fachzeitschrift Video im April 1993 folgendes:
 
„Die Indizierung war in der damaligen Zeit zu erwarten, die Beschlagnahme nicht. Es gab weitaus schlimmere Horrorfilme. 'Tanz der Teufel' war ja so abgedreht, so überzogen, so parodistisch und experimentell, dass der gesamte Vorgang einfach lächerlich war. Aber man wollte ein Exempel statuieren. Im Grunde genommen ist die Indizierung selbst überflüssig, da die FSK-Kennzeichnung 'nicht freigegeben unter 18 Jahren' ja schon den Jugendlichen schützt. Eine zusätzliche Indizierung führt die Sache ad absurdum.“


Auch wenn Herr Ruth sich hier nur über die alte Schnittfassung (die ungeschnitte Erstveröffentlichuhng) äußert, sollte er letztlich recht behalten. Die erneute Indizierung (der stark geschnittenen Neuveröffentlichung) fand noch im gleichen Jahr statt. Am 28.12.1993 wanderte der Film zurück in die Schmuddelecke und aus dem Auge der Öffentlichkeit. Seitdem wurden nicht nur die deutschen Fassungen von „Tanz der Teufel“ indiziert und beschlagnahmt. Ob die englische Videokassette von Palace Video (BAnz. vom 26.06.1987), die asiatische LaserDisc von Renaissance Pictures (AG Tiergarten, Beschlagnahmebeschluss vom 09.07.1999) oder die österreichische Special Uncut Edition von XT Video (BAnz. vom 27.06.2008), keine Fassung von „Tanz der Teufel“ kann sich der deutschen Sittlichkeit entziehen.

Am 31.03.2009 bestätigte die BPjM de facto die Indizierung des Titels. Nach 25 Jahren läuft die Indizierung eines Titels automatisch ab, sofern er nicht beschlagnahmt ist. Bei „Tanz der Teufel“ ist dies leider der Fall, somit musste die ungeschnittene Fassung des Titels auch weiterhin auf dem Index verweilen. Im Jahr 2015 erfolgten noch zwei weitere Beschlagnahmen, welche sich aber als die letzten herausstellen sollten. Denn völlig unerwartet verschickte der deutsche Rechteinhaber Sony Pictures Home Entertainment am 8. August 2016 die Pressemitteilung, dass sie erfolgreich vor Gericht die Beschlagnahmen aufheben lassen konnten. Das Amtsgericht Tiergarten entschied mit den Beschlüssen vom 20., 22. und 25. Juli 2016, dass der Film aus heutiger Sicht nicht gegen §131 StGB verstößt. Daraufhin wurden auch die auf Liste B gesetzten Fassungen Ende August von der BPjM in Listenteil A umgetragen. Aus der Pressemitteilung der zuständigen Anwaltskanzlei und der Entscheidungsbegründung eines Richters (Zitat der FAZ-Ausgabe):

„Baker & McKenzie ist für Sony Pictures Home Entertainment vor insgesamt drei unterschiedlichen Gerichten (Amts- bzw. Landgericht Fulda, Berlin, Ingolstadt) gegen alle acht Verbotsentscheidungen aus dem Zeitraum zwischen 1999 bis 2015 gerichtlich vorgegangen. Bislang wurden fünf Entscheidungen durch unterschiedliche Beschwerdegerichte aufgehoben, wobei u.a. mehrere Grundsatzentscheidungen zur Tatbestandsmäßigkeit des Films erreicht wurden. Drei weitere Verfahren sind aufgrund von Zulässigkeitsfragen noch anhängig.“
 
„So revidierten die Juristen an fünf Gerichten ihre Auffassung und hoben ihre alten Verbotsbeschlüsse auf. „Nach heutigen Maßstäben“ sei der Film nicht „gewaltverherrlichend“ im Sinne des Strafrechts. Eine Verherrlichung von Gewalt meine laut des maßgeblichen Paragraphen 131 des Strafgesetzbuchs, dass die Gewaltausübung nachahmenswert scheint, schreibt ein Richter. Das setze eine „positive Identifikation“ mit den Tätern voraus. Die im Film dargestellten Gewalttätigkeiten gingen jedoch entweder von den „fast schon lächerlich anmutenden“ Zombies aus oder von den angegriffenen Menschen, die sich der Zombies „erwehren“ müssten. Diese hätten dabei eher „hilflos und verzweifelt“ gewirkt.“

Zwei Monate später, am 31.10.2016, musste die BPjM über einen Antrag auf vorzeitige Listenstreichung entscheiden. Sony Pictures legte eine umfangreiche Begründung vor, warum der Film nicht mehr jugendgefährdend ist und das Gremium der Bundesprüfstelle stimmte diesen Argumenten zu. Außerdem erkannten sie auch den Klassikerstatus von "Tanz der Teufel" an. Der letzte Schritt wurde schließlich am 11.01.2017 getan, als die FSK die ungeschnittene Fassung ab 16 Jahren freigab. Damit hatte "Tanz der Teufel" erstmals überhaupt ungekürzt ein FSK-Siegel, 1983 wurde diese ja noch verweigert, weshalb er nur mit SPIO/JK-Segen in die Kinos kam.

Nach der Neuprüfung wurde "Tanz der Teufel" im März 2017 in rund 80 deutschen Städten ungeschnitten auf der großen Leinwand aufgeführt. In den folgenden Monaten schaffte es Sam Raimis Kultfilm dann auch ins deutsche Fernsehen. Im Mai 2017 strahlte der Pay-TV-Sender kabel eins classics "Tanz der Teufel" zum ersten Mal überhaupt in Deutschland aus. Weitere vier Monate später sendete Tele5 den früher beschlagnahmten Horrorfilm im deutschen Free-TV - jeweils in der unzensierten Version.

Im Oktober 2021 veröffentlichte Sony Pictures Home Entertainment "Tanz der Teufel" schließlich in Ultra-HD in Deutschland.


II. c) Weltweit
„Tanz der Teufel“ hatte es auch in anderen Ländern nicht ganz so leicht. In den USA verweigerte man dem Film aufgrund der Vergewaltigungsszene das R-Rating - so verzichtete Raimi gleich auf eine Freigabe und brachte den Film als Unrated-Version heraus. 1994 wurde der Film neugeprüft und besitzt seither offiziell ein NC-17-Rating, auch wenn der jetzige Rechteinhaber Anchor Bay alle seine DVDs (aus marketing-technischen Gründen) als Unrated-Version vermarktet. In Finnland, Island, Schweden, Malaysia und Irland tat man es den Deutschen gleich. Auch hier wurde der Film de facto verboten und von den Behörden eingezogen. Mittlerweile ist „Tanz der Teufel“ in Finnland freigegeben - mit einer 18er-Freigabe, ebenso in Schweden und Island. In Groß-Britannien zählte der Film ab 1984 zu den berüchtigten Video Nasties. 1992 wurde er wieder veröffentlicht und es mussten insgesamt 112 Sekunden herausgeschnitten werden. Mittlerweile ist eine ungeschnittene DVD-Auflage erhältlich, aber ironischerweise war der Film damit weitaus mehr geschnitten als die aktuell längste deutsche Fassung (die sogenannte dritte Schnittfassung von VCL Communications).

II. d) Zeitlinie
Da die Zensurgeschichte des Films teilweise sehr undurchlässig ist, folgen nun die wichtigsten Ereignisse als kleiner Überlick in einer Zeitlinie dargestellt. Die Daten beschränken sich nur auf die deutsche Zensurgeschichte des Films.
 
23.11.1983: „Tanz der Teufel“ wird der FSK zur Prüfung vorgelegt. Diese verweigert dem Film die Freigabe, solange nicht vier Szenen geschnitten werden.
25.11.1983: ProKino wiederrum verweigert die Schnitte und legt den Film der SPIO vor. Dessen Juristenkomission attestierte „Tanz der Teufel“ eine strafrechtliche Unbedenklichkeit.
 
10.02.1984: „Tanz der Teufel“ läuft ungeschnitten in den westdeutschen Kinos an. Insgesamt werden rund 160.000 Bundesbürger den Film im Kino sehen.
27.04.1984: Nach bereits zwei Monaten erfolgt die erste Indizierung des Films durch die BPjS (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften).
06.07.1984: Die Betriebsräume von ProKino werden im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchsucht. Alle Kopien und Materialien zu „Tanz der Teufel“ werden sichergestellt. Gerechtfertigt wird dies mit der kommenden Beschlagnahmung des Films.
12.07.1984: Auch die Beschlagnahmung lässt nicht lange auf sich warten. Das Amtsgericht München zieht den Film bundesweit aufgrund des Verstoßes gegen §131 StGB ein.
13.07.1984: VCL Communications (der Videovertrieb), sowie ProKino (der Kinovertrieb), machen von ihrem Recht gebrauch und legen gegen die Beschlagnahmung Widerspruch ein.
31.08.1984: Die Staatsanwaltschaft veröffentlicht ihren Antrag zur Beschlagnahmung des Films. Aus den Gründen geht hervor, dass diese sich bei ihrer Urteilsbegründung u.a. auf Szenen bezog, die entweder übertrieben beschrieben wurden oder gar nicht existieren.
 
25.02.1985: Der Paragraph 131 StGB wird verschärft...
27.02.1985: ...und wie durch ein Zufall beginnt zwei Tage später die Hauptverhandlung um die Aufhebung der Beschlagnahmung.
12.07.1985: Das Landgericht München I bestätigt die Beschlagnahmung des Films durch das Amtsgericht München. Zwar wird „Tanz der Teufel“ der Status eines Kunstwerks zugesprochen, dennoch verletze der Film die Menschenwürde. Die Beschlagnahmung sei damit rechtens.
27.11.1985: VCL Communications (der Videovertrieb), sowie ProKino (der Kinovertrieb), legen eine Verfassungsbeschwerde ein.
21.06.1987: Das Bundesverfassungsgericht hat noch keine Entscheidung getroffen. Zwischenzeitlich hat sich ProKino dazu entschieden, den Film in einer neuen Schnittfassung erneut der FSK zur Prüfung vorzulegen. Es wurden sieben Schnitte von einer Gesamtlänge von 12 Sekunden vorgenommen. Die FSK lehnt eine Freigabe ab.
26.06.1987: Die englische Videokassette von Palace Video wird indiziert. Erstmalig wurde somit eine ausländische Fassung des Films explizit auf den Index gesetzt.
27.06.1987: ProKino sendet eine zweite Schnittfassung an die FSK, bei dieser man nun acht Szenen von einer Gesamtlänge von 23,5 Sekunden schnitt.
08.09.1987: Die FSK lehnt eine Freigabe ab 18 Jahren der zweiten Schnittfasung mit einfacher Mehrheit ab.
18.09.1987: ProKino legt der FSK nun eine dritte Schnittfassung vor, die insgesamt um 44 Sekunden geschnitten wurden ist. Die FSK erklärt sich bereit, eine 18er-Freigabe zu erteilen, wenn die Staatsanwaltschaft keinerlei strafrechtliche Bedenken hat.
20.10.1987: Die zweite Kammer des Bundesverfassungsgerichts erklärt die Beschlagnahmung von „Tanz der Teufel“ aus formaljuristischen Gründen für unzulässig.
 
18.02.1988: Ein Vertreter der FSK fragt bei ProKino nach, wie der Vertrieb an eine ungeschnittene Fassung des Films zur Herstellung einer neuen Schnittfassung herangekommen sei, da dieser ja immerhin bundesweit beschlagnahmt ist.
28.03.1988: Die Staatsanwaltschaft teilt mit, dass auch die dritte Schnittfassung von „Tanz der Teufel“ gegen §131 verstoßen würde.
14.04.1988: Die dritte Schnittfassung von „Tanz der Teufel“ wird beschlagnahmt.
04.05.1988: Die Geschäftsräume von ProKino werden durchsucht. Zahlreiche Akten und Videokassetten werden beschlagnahmt.
09.06.1988: ProKino und VCL Communications legen eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahmung der dritten Schnittfassung beim Bundesverfassungsgerichts ein.
 
20.10.1992: Nach fast vierjähriger Beratungszeit, entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass die Beschlagnahmung der dritten Schnittfassung nicht zulässig ist. Aus der Begründung heißt es, dass der Gesetzgeber Gewaltakte gegen menschenähnliche Wesen nicht explizit verboten hat.
 
14.01.1993: In einem limitierten Release wird die dritte Schnittfassung von „Tanz der Teufel“ in den Kinos gezeigt.
30.03.1993: Die dritte Schnittfassung wird von VCL Communications unter dem Titel „Tanz der Teufel 1“ auf Video veröffentlicht.
28.12.1993: Die dritte Schnittfassung wird indiziert.
 
31.08.1996: Der Film wird erstmalig auf einem weiteren Heimmedium, der LaserDisc, von VCL Communications veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um die dritte Schnittfassung. Aufgrund der Inhaltsgleichheit ist auch diese Fassung automatisch indiziert.
02.05.1996: Die englische Videokassette von 4 Front Video wird indiziert. Das zweite ausländsiche Release des Films das explizit auf den Index gesetzt wird.
 
09.07.1999: Die asiatische LaserDisc von Renaissance Pictures wird vom Amtsgericht Tiergarten beschlagnahmt. Das erste ausländische Release des Films, welches explizit beschlagnahmt wird.
 
01.03.2000: Die US-amerikanische Videokassette von K-Tel Video wird vom Amtsgericht Tiergarten beschlagnahmt. Das zweite ausländische Release des Films, welches explizit beschlagnahmt wird.
 
01.04.2001: Best Entertainment veröffentlicht die dritte Schnittfassung erneut. Zusätzlich wird eine FSK 16-Fassung angefertigt, die bis dato die einzige Schnittfassung darstellt, die in Deutschland ohne nennenswerte Restriktionen frei im Handel erhältlich ist.
12.05.2001: Astro und Laser Paradise veröffentlichen gemeinsam erstmalig „Tanz der Teufel“ auf DVD - und seit 1984 ungeschnitten (und ungeprüft).
19.07.2001: CMV Laservision veröffentlicht den Film ungeprüft und ungeschnitten auf DVD.
 
01.01.2002: Astro veröffentlicht eine Neuauflage, die sogenannte Special Edition, ungeprüft und ungeschnitten auf DVD.
26.04.2002: Die DVD-Erstauflage von Astro und Laser Paradise wird vom Amtsgericht Tiergarten beschlagnahmt.
 
30.09.2003: Die holländische LaserDisc von Elite Entertainment wird indiziert. Die dritte ausländische Fassung die explizit auf den Index gesetzt wird. Kurios, da das Medium zu diesem Zeitpunkt bereits als tot gilt.
 
30.04.2004: Die Special Edition (DVD) von Astro wird indiziert.
 
02.05.2005: Die DVD von CMV Laservision wird indiziert.
 
31.08.2006: Die US-amerikanische „Book of Dead“-Edition von Anchor Bay wird indiziert. Die nun mehr vierte ausländische Fassung des Film die explizit auf den Index gesetzt wird.
29.09.2006: Die Ultimate Edition (DVD) von Astro wird indiziert.
 
25.05.2007: Als fünfte ausländische Fassung, wird die Special Uncut Edition von XT Video (Österreich) vom Amtsgericht Neuburg/Dona beschlagnahmt.
 
27.06.2008: Als erste ausländische Fassung, wird die Special Uncut Edition von XT Video (Österreich) demzufolge indiziert (Liste B).
 
31.03.2009: Die Erst-Indizierung der ungeschnittenen Erstauflage von VCL Communications aus dem Jahre 1984 wird kurz vor ihrem Ablauf (automatische Listenstreichung nach 25 Jahren) erneuert und somit bestätigt und verlängert.
 
08.08.2016: Völlig überraschend und unerwartet gab Sony Pictures Home Entertainment per Pressemitteilung bekannt, dass das Amtsgericht Tiergarten in mehreren Beschlüssen vom 20., 22. und 25. Juli 2016 entschieden hat, die Beschlagnahmen aufzuheben.
31.08.2016: Die BPjM gab die Umtragung der auf Liste B indizierten bzw. folgeindizierten Fassungen in Listenteil A bekannt.
31.10.2016: Zwei Monate nach der Listenumtragung musste sich die BPjM mit dem von Sony Pictures Home Entertainment gestellten Antrag auf vorzeitiger Listenstreichung befassen. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Film heute nicht mehr als jugendgefährdend einzustufen ist und haben ihn vom Index gestrichen.
 

Aufgrund der zahlreichen Beschlagnahmungen, Indizierungen und Schnittauflagen, existieren in Deutschland unterschiedliche Fassungen zu Sam Raimis „Tanz der Teufel“. Hier folgt nun ein kurzer Überblick über die wichtigsten Versionen.

III.a) Schnittfassungen
Ungeschnittene Version
Länge: 81:45 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft

Die erste VHS-Veröffentlichung von Tanz der Teufel wurde bereits kurz nach seinem Release am 27.04.1984 indiziert. Diese Indizierung wurde de jure am 31.03.2009 bestätigt - 25 Jahre nach der Erst-Indizierung. Am 02.07.1984 - nicht einmal drei Monate nach der Indizierung - wurde diese Fassung bundesweit beschlagnahmt.

Astro Entertainment, die sich bereits in den 90ern einen Namen durch die ungeschnittene Veröffentlichung zahlreicher indizierter und beschlagnahmter Horror-Klassiker machten, schreckten auch vor „Tanz der Teufel“ nicht zurück und brachten die ungeschnitte Fassung in Deutschland am 12.05.2001 auf DVD heraus. Nur zwei Monate später erschien ebenfalls von CMV Laservision eine auf 2.600 Stück limiterte Special Edition. Ebenfalls ungeschnitten und ungeprüft. Es folgte eine wahre Welle von DVD-Veröffentlichungen, die auch alle etwas gemeinsam hatten: eine kommende Beschlagnahmung. Astros Erstauflage wurde am 26.04.2002 vom Amtsgericht Tiergaretn eingezogen, CMV Laservisions Special Edition am 02.05.2005.

Dritte Schnittfassung
Länge: 80:54 Minuten
Altersfreigabe: FSK 18

1991 bemühte sich VCL Communications um ein Re-Release von „Tanz der Teufel 1“ auf den deutschen Video-Markt. Um sich rechtlich abzusichern ging man diesmal gar zur FSK. Nach zwei Anläufen wurde die dritte Schnittfassung freigegeben. Der Film wurde mit einer Altersfreigabe ab 18 versehen und musste aber hierzu massiv Federn lassen. Fast eine Minute wurde herausgeschnitten. Am 28.12.1993 wurde die Fassung zusätzlich indiziert. Sie stellt bis Januar 2017 die längste bundesdeutsche Fassung dar, die offiziell freigegeben ist.

Diese Fassung wurde am 01.03.2001 von Best Entertainment unter dem Zusatz „Special Collector’s Edition“ auf VHS und DVD wiederveröffentlicht. Zusätzlich erschien eine stark geschnittene FSK 16-Fassung.

Kaufhaus-Cut
Länge: 69:08 Minuten
Altersfreigabe: FSK 16

Der Vollständigkeit halber soll die von Best Entertainment am 01.03.2001 veröffentlichte FSK 16-Fassung nicht unerwähnt bleiben. Diese Kaufhaus-Fassung wurde auf 69 Minuten heruntergeschnitten, um das FSK 16-Siegel zu erhalten. Sie stellte bis 2017 die einzige bundesdeutsche Filmfassung dar, die nicht indiziert und somit ohne nennenswerte Restriktionen (natürlich mit Ausnahme der Altersbeschränkung) öffentlich zugänglich war.

Später wurde diese Fassung von Astro und Best Entertainment zusammen mit einem neuen Cover-Artwork wiederveröffentlicht.
III.b) Auflagen
„Tanz der Teufel“ wurde in Deutschland aufgrund seiner Popularität in zahlreichen Editionen aufgelegt. Hier folgt nun ein kurzer Überblick über alle deutschen Veröffentlichungen (Anmerkung: österreichische Release werden nicht mitgezählt).

1984
Länge: 81:45 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft
Status: uncut

Die Kinofassung des Films - ungeschnitten und ungeprüft.

1984
Länge: 81:45 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft
Status: uncut

Die Video-Erstauflage von VCL Communications. Identisch mit der Kinofassung, somit ebenfalls - ungeschnitten und ungeprüft.

1984
Länge: 81:45 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft
Status: uncut

Die Video-Zweitauflage von VCL Communications. Identisch mit der Kinofassung, somit ebenfalls - ungeschnitten und ungeprüft.


1993
Länge: 80:54 Minuten
Altersfreigabe: FSK 18
Status: cut

Die sogenannte dritte Schnittfassung, die, die FSK erstmalig mit einem 18er-Siegel freigegeben hat. Kurze Zeit später folgte die Indizierung. Bis heute die längste, freigegebene Schnittfassung.

1995
Länge: 80:54 Minuten
Altersfreigabe: FSK 18
Status: cut

LaserDisc-Release der dritten Schnittfassung von VCL Communications.

1995
Länge: 80:54 Minuten
Altersfreigabe: FSK 18
Status: cut

Wiederveröffentlichung der dritten Schnittfassung auf LaserDisc von VCL Communications und LaserParadise.


2001
Länge: 81:54 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft
Status: uncut

Erstauflage des Films auf DVD von Laser Paradise und Astro aus dem Jahre 2001. Ebenfalls auf VHS erschienen.

2001
Länge: 81:54 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft
Status: uncut

Nur wenige Wochen später brachte CMV Laservision den Film unter dem englischen Titel in einer Sonderauflage heraus.

2002
Länge: 81:54 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft
Status: uncut

Neuauflage unter dem Zusatz Ultimate Edition und auf 1000 Stück limitiert. Im Gegensatz zur Erstauflage von Astro/Laser Paradise mit einem anderen Bildformat.


2002
Länge: 81:54 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft
Status: uncut

Die sogenannte Special Edition - ebenfalls von Astro. identisch mit der Ultimate Edition mit Ausnahme der Verpackung.

2002
Länge: 81:54 Minuten
Altersfreigabe: ungeprüft
Status: uncut

Inhaltlich identisch mit der Astro/Laser Paradise-DVD, auf 500 Stück limitiert. Ebenfalls auf Video veröffentlicht.

2017
Länge: 81:56 (DVD) Minuten
Altersfreigabe: FSK 16
Status: uncut

Die erste DVD und erste legale deutschsprachige Blu-ray, die ungeschnitten von der FSK freigegeben waren.





Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Schnittberichte.

Datum: 18.01.2004 | Autor: Slayer
Zitat: Verglichen wurde die geschnittene FSK 16 DVD von Astro/Best Entertaiment mit der ungeschnittenen Ultimate Edition DVD von Astro. Mit beinahe 14 Minuten ist diese Fassung extrem geschnitten.
FSK 16 <-> Ungeschnitten
Datum: 26.03.2009 | Autor: Eiskaltes Grab
Zitat: Verglichen wurde die gekürzte, indizierte FSK 18-DVD von Best Entertainment mit der ungekürzten ungeprüften-DVD von Astro -Ultimate Edition- (indiziert und beschlagnahmt). Es fehlen 50,29 Sek bei 12 Szenen.
FSK 18 <-> Ungeprüft
Datum: 16.02.2003 | Autor: LJSilver
Zitat: Vergleich zwischen der ungekürzten Ultimate Edition DVD von Astro (nicht geprüft) mit der US-DVD von Elite Entertainment (RC0). In der Elite-Fassung fehlt eine kurze Einstellung eines einschlagenden Blitzes.
Ultimate Edition DVD <-> US-DVD von Elite Entertainment
Datum: 07.12.2009 | Autor: Eiskaltes Grab
Zitat: Verglichen wurde das gekürzte UK-Tape von 4 Front Video mit der ungekürzten und ungeprüften-DVD von Astro. Es fehlen 1 Minute und 52,5 Sekunden bei 33 Szenen.
BBFC 18 VHS <-> Ungeprüft





Eine (kleine) Auswahl an internatioonalen Kinoposter, sowie VHS- und DVD-Covern.

Filmplakate:





VHS- und DVD-Cover:


























Medien
• DVD: „Tanz der Teufel“ - Ultimate Edition Astro Records and Filmworks, Kopenhagen 2002.
• VHS: „Tanz der Teufel“ VCL Communications, München 1991.
• VHS: „Tanz der Teufel“ VCL Communications, München 1984.
• Dokumentation: „Mama, Papa, Zombie“, ZDF 1984.
Bücher
• Peter Osteried: „Sam Raimi Chronicles“ MPW Verlag, Hille 2000.
• Detlev Klewer: „Die Legende der lebenden Toten“ MPW Verlag, Hille 1997.
• Bruce Campbell: „If Chins could kill“ St Martin's Press, New York 2002.
Magazine
• Fachzeitschrift Video, April 1993.
• Wochenend-Magazin, Hamburg 198?.
Websites (abgerufen am 05.12.2010)
VideoRaiders.net (offline)
BookOfTheDead.ws
Deadites.net
LadiesOfTheEvilDead.com
Horrorfind.com
Servat.Unibe.ch